Geht es um Links, konzentrieren sich die meisten Gedanken auf Google, etwaige Updates und die Gefahr, durch minderwertige Links das eigene Ranking maßgeblich zu gefährden. Doch es gibt auch noch eine andere Themenseite, mit der es sich lohnt, sich auseinanderzusetzen. Die Rede ist von Links, die auf der eigenen zu einer anderen Seite gesetzt werden. Hierbei handelt es sich um einen Bereich, der insbesondere rechtlich sicherlich nicht vollständig unumstritten ist. Wird ein Link auf eine andere Seite gesetzt, besteht natürlich immer die Gefahr der Haftung. Es ist keine Ausnahme, dass Webseitenbetreiber für solche Links und die damit verbundenen Inhalte haftbar gemacht werden. Zahlreiche Gerichtsentscheidungen haben letzten Endes in der Vergangenheit schon recht eindrucksvoll beweisen können, dass solche Links nicht vollends unbedenklich sind.

Rechtlich zulässig

Eines sei vorweggenommen. Links dieser Art sind grundsätzlich rechtlich zulässig. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Verlinkte das eigentlich gar nicht möchte. Die Betreiber der Seiten, auf denen die Links gesetzt werden, sind sich häufig jedoch nicht darüber bewusst, dass sie eben auch für diese verlinkten Inhalte haften können. Dabei ist nicht immer klar, dass die Inhalte mit einer Rechtswidrigkeit einhergehen. Es ist noch nicht lange her, da musste sich das OLG Köln mit eben dieser Frage auseinandersetzen. Im Fokus standen dabei die Inhalte auf Unterseiten, auf die im Grunde überhaupt nicht direkt verlinkt wurde. Der eigentliche Link zielte auf die Startseite der Webseite ab. Zwar wurde von dem Beklagten wie gefordert der Link entfernt, allerdings weigerte er sich, eine solche Unterlassungserklärung abzugeben. Vom OLG Köln wurde nun auch diese Klage abgewiesen. Nach Ansicht des OLG Köln liegt demnach auf Seiten des Beklagten keine Haftung für sämtliche Angaben, die auf der verlinkten Webseite zu finden sind.

Keine Identifikation

So erklärten die Richter, dass aufgrund eines zur Startseite gesetzten Links auch weiterhin nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Webseitenbetreiber, auf dessen Seite der Link gesetzt wurde, mit den Inhalten auf den Unterseiten identifiziert und auseinandergesetzt hat. Angesichts der Vielzahl an Unterseiten, die manche Webseiten aufweisen, scheint genau das auch unmöglich zu sein. Grundlegend gilt jedoch, dass die Rechtslage bei Deep-Links zu Unterseiten schon wieder ganz anders ausfallen kann. Handelt es sich um einen Deep-Link gilt grundlegend auch die Prüfung der verlinkten Inhalte von Seiten des Webseitenbetreibers oder Autors als zumutbar. Anders ist dies bei Links auf die Startseite.