Nach einem Urteil des LG Berlin kann Onlinewerbung unter bestimmten Umständen eine unzumutbare Belästigung sein. Dies gilt für Werbung, die durch den Nutzer nicht weggeklickt werden kann. In dem aktuellen Fall haben die Richter des LG Berlin dem Betreiber einer Spiele-Webseite nun verboten, Werbebannern den Spielen vorzuschalten, auf die der Nutzer keinen Einfluss nehmen kann. Die betroffenen Werbebanner wurden auf der Webseite erst nach 20 Sekunden ausgeblendet. Darüber hinaus haben die Richter in ihrem Urteil betont, dass Spiele und Werbung nicht zu starke Ähnlichkeiten aufweisen dürfen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich die Angebote an Kinder und Jugendliche richten. Die Richter betonten, dass Werbung nicht mit Online-Spielen verwechselbar sein kann, wenn sich diese insbesondere an Kinder richtet.

Wettbewerbswidrige Onlinewerbung

In dem aktuellen Fall hatte die Verbraucherzentrale gegen ein holländisches Unternehmen geklagt. Das Unternehmen betreibt ein kostenfreies Spieleportal, das sich mit seinen Angeboten in erster Linie an Kinder richtet. Die Richter stuften die Werbung, die auf dem Portal eingeblendet und nicht durch den Nutzer abgebrochen werden konnte, als wettbewerbswidrig ein. Die Interstitials sind stets nach der Auswahl eines Spieles auf dem Portal erschienen. Moniert wurde von dem Gericht auch die Verschleierung des Werbecharakters. Durch die Gestaltung der Interstitials war für die jugendlichen Nutzer nicht eindeutig zu erkennen, dass es sich dabei um Werbung handelt. Die Werbebanner wiesen mit Blick auf die Spiele eine ähnliche Gestaltung auf. Sie wurden in die Webseite wie Bilder eingebettet. Durch ihre Gestaltung erweckten sie den Eindruck, dass es sich bei ihnen um eine weitere Spielmöglichkeit handelt. Zum Teil waren sie jedoch mit kostenpflichten Angeboten verbunden.

Werbung war unzulässig

Darüber hinaus wurde die Werbung vom LG Berlin als unzulässig eingestuft. Der Grund dafür war der Aspekt, dass der Nutzer nicht die Möglichkeit hatte, den Werbebanner vorzeitig wegzuklicken. Die Nutzer der Seiten mussten bis zu 20 Sekunden warten, bis sie mit dem Spiel beginnen konnten. Nach Ansicht der Richter stellt dies eine unzumutbare Belästigung dar. Kann sich der Nutzer durch ein einfaches Wegklicken der Werbung entziehen, liegt eine unzumutbare Belastung nicht vor. In diesem Fall wird die Schwelle zur unzumutbaren Belastung nicht überschritten. Das aktuelle Urteil ist eines der wenigen, das sich in Deutschland mit der Online-Werbung auseinandersetzt. Es zeigt jedoch einmal mehr, dass gerade in einzelnen Punkten auf Details geachtet werden muss. Interessant dürfte das Urteil vor allem für diejenigen sein, die mit ähnlichen Werbemitteln auf Internetseiten arbeiten.