Obwohl schon seit Jahren Black Hat SEO im Kreuzfeuer der Kritik steht, wird immer mehr deutlich, dass es sich hierbei um ein Thema handelt, das unsere Branche wohl nie so wirklich loslassen wird. Während wir uns zum einen nahezu täglich über die Machenschaften dieser ärgern müssen, sorgt sie zum anderen immer wieder für ein schlechtes Licht, das auf unsere Branche fällt. Umso erfreulicher dürfte es natürlich sein, dass die Black Hat SEO in diesen Tagen eine ganz neue Ohrfeige erhalten hat und diese dürfte doch mehr als nur deutlich gewesen sein. Während es sich bei der Black Hat SEO lange Zeit um einen Bereich handelte, der insbesondere Profis wie uns ärgerte, beschäftigte dieser nun auch die Richter vom Oberlandesgericht in Hamm und das Urteil, welches diese fällten, kann sich sehen lassen.

Gericht beschäftigt sich mit Black Hat SEO

Das Oberlandesgericht in Hamm musste sich in einem wohl beispiellosen Verfahren mit der Black Hat SEO auseinandersetzen. Im Rahmen des Verfahrens nahmen die Richter die manipulativen Mittel, die von einzelnen SEOs angewendet werden, genauer unter die Lupe und kamen letztlich zu einem Urteil, das in dieser Form in Deutschland wohl bisher beispiellos sein dürfte. So entschieden die Richter, dass die Anwendung der Black Hat SEO gegen das in Deutschland geltende Wettbewerbsrecht verstößt und somit eine gesetzeswidrige Handlung darstellt. Für alle selbst ernannten Experten, die mit diesen Maßnahmen arbeiten, dürfte es sich somit um einen deutlichen Rückschlag handeln.

Ein alter Schuh – weißer Text auf weißem Hintergrund

Im Fokus des Verfahrens am Oberlandesgericht Hamm stand dabei eine im Grunde doch recht alte Technik der Black Hat SEO. So mussten sich die Richter mit Seiten auseinandersetzen, auf denen weißer Text auf weißem Hintergrund eingesetzt wurde. Die Richter beschlossen anhand der Tatsache, dass diese Seiten nur von Suchmaschinen lesbar sind, dass es sich bei dieser Technik der Black Hat SEO nicht mehr um Suchmaschinenoptimierung handelt.  So verwiesen bei der Urteilsverkündung darauf, dass es genau dieser Form eine Suchmaschinenmanipulation darstellt. Dadurch verstößt diese Black Hat SEO Technik gegen das Wettbewerbsrecht in Deutschland und präsentiert sich als Wettbewerbsverstoß. Die Richter bezogen sich dabei auf die Tatsache, dass ein Mitbewerber dadurch gezielt behindert wird. Dabei muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass es sich nur dann um einen direkten Wettbewerbsverstoß handelt, wenn in dem Text nicht nur allgemeine Begriffe verwendet werden, sondern auch der konkrete Name von einem Mitbewerber fällt. Alles in allem dürfte es sich hierbei trotzdem um einen Beschluss handelt, der die Black Hat SEO treffen sollte.