Der US-Konzern Google ist dafür bekannt, dass er seine Dienste regelmäßig überarbeitet und ihnen ein neues Gesicht gibt. So stattete der Suchmaschinengigant bereits die Google Suche mehrfach mit neuen Funktionen und Möglichkeiten aus. Nun hat sich Google offenbar seine Bildersuche vorgenommen und setzt auch bei ihr auf ein neues Gesicht. Änderungen und Anpassungen durch Google sind aber grundsätzlich nicht immer vollkommen unumstritten. Auch die Anpassungen an der Bildersuche stoßen auf Kritik. Demnach gilt das neue Gesicht vor allem als juristisch heikel. Nutzer in Deutschland müssen sich auch weiterhin mit der bisherigen Form der Bildersuche abfinden.  In der neuen Version werden von Google große Bilder gezeigt, die von der eigentlichen Webseite losgelöst sind. Bei der bisherigen Bildersuche wurde die Webseite, auf der das Bild zu finden ist, durch einen Klick auf das Vorschaubild geöffnet. Künftig wird dies nicht mehr der Fall sein. Wie bekannt wurde, zeigt Google die großen Bilder selbst an.

Praktischer für Nutzer

Nach Erklärungen von Google soll die neue Bildersuche vor allem für die Nutzer praktischer sein. Da ihnen die großen Bilder direkt angezeigt werden, können sie deutlich schneller durch eine erhebliche Menge an Bildern klicken. Derzeit ist noch vollkommen unklar, ob das neue Design schließlich auch in Deutschland Einzug halten wird und wenn ja, wann dies der Fall sein wird. Kay Oberbeck, Sprecher von Google, erklärte zuletzt, dass die neuen Features so vielen Nutzern angeboten werden sollen wie nur möglich. Damit die neue Bildersuche auch verschiedenen nationalen Gegebenheiten gerecht werden kann, sind entsprechende Anpassungen erforderlich. In Deutschland ist es durchaus möglich, dass die neue Variante der Google Bildersuche illegal ist. So erklärten bereits Rechtsexperten, dass es sich hierbei um eine Urheberrechtsverletzung handele. Demnach kann in Deutschland ausschließlich der Urheber entscheiden, in welcher Form sein Bild schließlich genutzt wird.

Rechtslage bei Vorschaubildern anders

Bei Vorschaubildern, die nur in kleiner Größe veröffentlicht werden, gestaltet sich die Rechtslage anders. So entschied der Bundesgerichtshof im Jahr 2010, dass es sich bei Thumbnails schlichtweg um eine Funktionsweise der Suchmaschine handelt. Schützen sich Webmaster nicht selbst davor, willigen sie der Nutzung ihrer Bilder ein. An dieser Stelle muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Entscheidung von den Richtern des Bundesgerichtshofs konstruiert sei. Eigentlich werden Nutzungen dieser Art durch das Recht nicht hergegeben. Momentan ist noch fraglich, ob die bislang geltende Thumbnail-Regelung problemlos auf große Bilder ausgedehnt werden kann. Bei Suchmaschinen ist eine Bildanzeige in diesem Format bislang nicht üblich.