Nur selten setzt sich die deutsche Justiz mit Fällen auseinander, die sich auf das Onlinebusiness beziehen und gibt die Urteile im Anschluss öffentlich bekannt. Auch das Landgericht Berlin hielt sich lange Zeit hinsichtlich eines Urteils bei der Verhandlung zwischen einem Affiliate und einem Netzwerk bedeckt. Nun wurde das Urteil, das bereits im Oktober 2009 entschieden wurde, öffentlich bekanntgegeben. Grund genug um sich damit einmal näher auseinanderzusetzen. Immerhin entschieden die Richter des Berliner Landesgerichts, dass bei  einem Vergütungsanspruch durchaus die Beweislast auf einen Affiliate übertragen werden kann. Im  betreffenden Prozess klagte ein Affiliate gegen das Netzwerk und wollte die Auszahlung der Provision geltend machen. Das Affiliate-Netzwerk verwies im Rahmen dessen jedoch darauf, dass es zum Missbrauch des Systems gekommen sei und demnach kein Vergütungsanspruch vorliege. Das Landgericht Berlin entschied im Urteil, dass der Affiliate der Beweislast nachkommen müsse und demnach belegen muss, dass es durch ihn nicht zum Systemmissbrauch gekommen ist.

Der Fall des Berliner Landesgerichts

Beim Kläger handelte es sich um einen Affiliate, der gegen das Affiliate-Netzwerk Zahlungsansprüche geltend machen wollte. Über ein Netzwerk schloss er mehrere Verträge ab, die sich auf die Auszahlung von Provisionen bezogen und die durch ihn im Rahmen von Partnerprogrammen beworben wurden. Durch die Anmeldung beim Netzwerk stimmte er den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters zu. Des Weiteren bestätigte er dadurch die Klausel, dass Auszahlungen durch das Netzwerk nur dann erfolgen, wenn kein Missbrauch des Systems vorliegt. Nach Abschluss der Verträge und der ersten anfallenden Provisionen hielt das Netzwerk die Auszahlung der Missbrauchseinrede entgegen. Da der Affiliate die Missbrauchsvorwürfe bestritt, klagte er gegen das Netzwerk und wollte dadurch die Auszahlung erreichen.

Die Entscheidung des LG Berlin

Wie nun bekannt wurde, wies das Landesgericht Berlin die Klage des Affiliates ab. Nach bisherigen Meldungen konnte der Affiliate nicht nachweisen, dass er die Provisionsansprüche, die in den Vertragsbedingungen des Netzwerks vorhanden sind, erworben hat. Des Weiteren konnte er nicht belegen, dass kein Missbrauch des Systems vorliegt. Die Richter verwiesen darauf, dass die Beweislast durchaus auf den Affiliate übertragen werden kann. Bei der in den AGBs enthaltenen Klausel handelt es sich nicht um einen Verstoß gegen § 307 BGB, so die Richter des Landesgerichts. Der Affiliate trat bei der Verhandlung den Missbrauchsvorwürfen ausschließlich pauschal entgegen und konnte nicht nachweisen, dass es durch ihn nicht zu einem Missbrauch gekommen war. Die Richter des Berliner Landesgerichts begründeten die Beweislastumkehr damit, dass der Affiliate durch Tatsachen des eigenen Geschäftsbereichs begründen könne, dass kein Missbrauch des Systems entstand.