Wochenlange wurde diskutiert und debattiert, am 1. März wurde das Leistungsschutzrecht nun im Bundestag verabschiedet. Für die Verlage sollte es wohl in erster Linie ein vorgezogenes Ostergeschenk sein, doch wer Freudentaumel erwartet, täuscht sich. Nachdem die Verlage doch so um ihr neues Leistungsschutzrecht gestritten haben, zeigt sich nun vor allem eins: Die Reaktion ist verhalten. Jubelschreie gibt es kaum. Viele Verlage haben bereits erklärt, dass sie auf die Anwendung des neuen Gesetzes verzichten werden. Doch auch wenn die Begeisterung für die Verabschiedung hätte deutlich größer ausfallen sollen, hatten die vorangegangenen Debatten etwas Gutes. Viele Verlage wurden durch die Diskussionen aus ihrem Dornröschenschlaf geholt. Das Leistungsschutzrecht räumt ihnen viele Möglichkeiten ein. Bislang scheinen die meisten Verlage allerdings noch nicht viel damit anfangen zu können. Paradox an den Diskussionen der letzten Wochen ist vor allem der Rahmen um die Snippets, die im Kern des Leistungsschutzrechts standen. Immerhin investieren viele große Verlage Unsummen in eine gute Suchmaschinenoptimierung.

Snippets nicht betroffen

Die Meinungen zum Leistungsschutzrecht sind sehr verschieden. Zurückhaltend fallen dabei auch die unterschiedlichen Reaktionen aus. Das Leistungsschutzrecht motiviert die Verlage vor allem dazu, sich mit neuen, eigenen digitalen Geschäftsmodellen auseinanderzusetzen. Genau hierbei handelt es sich um einen Knackpunkt. Innovationen und Kreativität waren auf Seiten der Verlage bislang fehl am Platz. So schien es mehrheitlich so als wöllten sich die Verlage in erster Linie auf bereits vorhandenen Ebenen ausruhen. Mit dem Leistungsschutzrecht könnten sich Verlage durchaus eine neue Einnahmequelle erschließen. Fakt ist aber auch, dass es nicht von allen verwendet wird.  Gemeinsam bezeichneten der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der Verband deutscher Zeitschriftenverleger das Leistungsschutzrecht, das kurz als LSR betitelt wird, als faires Instrument. Durch dieses können die Verlage demnach über die gewerbliche Nutzung der eigenen Inhalte durch Aggregatoren und Suchmaschinen selbst entscheiden.

Suchmaschinenfunktionalität wird nicht erfasst

Erst beim genauen Hinsehen wird deutlich, dass das Leistungsschutzrecht dabei jedoch nicht annähernd so vielversprechend aussieht, wie auf den ersten Blick erwartet wird. So scheint die Fassung, die nun vom Bundestag verabschiedet wurde, nicht die normale Funktionalität der Suchmaschinen erfassen zu können. Ist das Leistungsschutzrecht damit also nicht mehr als Schein? Die Frage mag sich schwer beantworten lassen, allerdings muss zunächst abgewartet werden, inwieweit die Verlage vom LSR Gebrauch machen werden. An dieser Stelle werden sich sicherlich Unterschiede zu erkennen geben. Für die Verlage sind Suchmaschinen überlebenswichtig. Zahlreiche Besucher ihrer digitalen Angebote kommen durch Google und Co auf ihre Seiten.