Das geplante Leistungsschutzrecht der Bundesregierung sorgte in den vergangenen Tagen für erhebliche Diskussionen und löste vor allem im Internet Debatten aus. Nun scheint sich die Lage jedoch ein wenig zu entspannen und den Beteiligten scheint ein bisschen Zeit zum Verschnaufen zu bleiben. So wurde bekannt, dass die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erneut Änderungen an dem Entwurf vorgenommen hat. Demnach sollen Blogs künftig nicht mehr von dem Leistungsschutzrecht betroffen sein. Dieses soll sich lediglich auf Suchmaschinen und entsprechende News-Aggregatoren wie beispielsweise google-news beziehen. Damit scheinen die Debatten und kritischen Stimmen aus dem Internet die Entscheidung von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger maßgeblich beeinflusst zu haben. Bereits bei der Vorstellung des ersten Entwurfs ging die Justizministerin doch vergleichsweise vorsichtig vor und betonte, dass durch das Leistungsschutzrecht die Zitatfreiheit in Deutschland nicht eingeschränkt werden soll.

Leistungsschutzrechte sind nicht unbekannt

Doch trotz allem hat der Plan, dass die Verlage Lizenzgebühren von Google und anderen Portalen verlangen dürfen, eine Welle der Entrüstung ausgelöst. Das Leistungsschutzrecht wird von vielen Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen ausdrücklich gewünscht. Durch dieses wird der Aufwand der Verlage geschützt, der mit dem Zusammenstellen vieler Texte zu einer Zeitung einhergeht. Dies ist im Zeitungsgeschäft neu. Allerdings gibt es bereits in anderen Teilen der Kreativbranche entsprechende Rechte. Demnach hat eine Plattenfirma ein solches Recht und kann dieses in Bezug auf die Aufnahme eines Songs nutzen. Die Verleger waren aber alles in allem auch bislang nicht vollkommen schutzlos. So waren die Texte, die von den Autoren stammten, urheberrechtlich geschützt. Darüber hinaus haben die Journalisten den Zeitungsverlagen lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt. Demnach handelte derjenige, der große Teile eines Zeitungstextes unerlaubt kopiert und auf der eigenen Webseite veröffentlicht, bereits rechtswidrig und konnte dafür auch belangt werden.

Keine bestimmte Schöpfungshöhe

Doch das Leistungsschutzrecht geht für die Verlage mit weiteren Vorteilen einher. Immerhin ist es ein erheblicher Vorteil der Verleger, dass an dieser Stelle keine bestimme Schöpfungshöhe festgeschrieben wird. Damit geht es mit Blick auf dieses Recht nicht um die Anerkennung einer bestimmten persönlichen Kreativität. Aus diesem Grund lassen sich mit diesem Recht bereits kleinste Teile eines Werkes schützen. Hierbei kann es sich zum Beispiel um eine langweilige Überschrift handeln. Von Seiten der Verlage soll dieses Recht genutzt werden, um beispielsweise an den Erlösen der Suchmaschinen mitzuverdienen. Google und Bing erwirtschaften durch die Werbung am Rande hohe Einnahmen, von denen die Verlage nun ein Stück abhaben möchten. Das Leistungsschutzrecht war im schwarz-gelben Koalitionsvertrag bereits vorgesehen.