In diesen Tagen sorgen Meldungen zu Gerichtsurteilen in punkto SEO, SEM und Suchmaschinen immer wieder für Aufsehen. Dass unsere Branche diesen Urteilen eine gewisse Aufmerksamkeit entgegen bringt, scheint selbstverständlich zu sein. Immerhin reichen die Gerichtsverhandlungen angefangen von schier banalen Streitigkeiten bis hin zu Kuriosem. Aus diesem Grund möchten wir uns heute einem weiteren Urteil widmen, das bereits vor einigen Tagen deutschlandweit die Runde machte. Immerhin gelang es dem Branchenprimus Google einmal mehr seinen Kläger in die Schranken zu weisen. Geklagt hatte im aktuellen Fall eine Weimarer Künstlerin. Die Künstlerin Maud Tutsche sah durch Google die eigenen Urheberrechte verletzt und zog mit dieser Annahme bis vor den Bundesgerichtshof. Dieser verwies nun jedoch darauf, dass durch die Mini-Abbildungen von Google die Urheberrechte der Künstlerin nicht verletzt werden.

Der Fall

Das Ziel der Künstlerin Maud Tutsche war vom ersten Moment an klar definiert. Sie wollte Google verbieten, Bilder ihrer Werke in Form von Mini-Abbildungen, Thumbnails, zu präsentieren. Abbildungen der eigenen Werke band die Weimarer Künstlerin auf der eigenen Internetseite ein. Über die Suchmaschine Google konnten diese Bilder selbstredend nicht nur auf der Website der Künstlerin angesehen werden, sondern auch über verschiedene Vorschaubilder. In diesem Punkt fühlte sich Tutsche in den eigenen Urheberrechten verletzt und entschied sich gegen den Branchengigant Google zu klagen. Die Bilder konnten im Jahr 2005 durch Eingabe eines entsprechenden Suchbegriffs aufgerufen werden. Mit langem Atem meisterte die Künstlerin aus dem thüringischen Weimar verschiedene Instanzen, musste sich letztlich jedoch vor dem Bundesgerichtshof geschlagen geben. Die Gründe für das Urteil wurden von den Richtern deutlich definiert. Auch wenn Tutsche Google nicht ein eindeutiges Recht zur Veröffentlichung einräumte, verletzt die Suchmaschine das Urheberrecht nicht. Grund war der Aufbau der eigenen Internetseite. So wurden die Bilder so eingebunden, dass sie von der Suchmaschine problemlos gefunden werden konnten. Des Weiteren enthielten sie keine technische Sperre.

Mehrfach gescheitert

Tutsche scheiterte mit ihrer Klage jedoch keineswegs erst vor dem Bundesgerichtshof. Bereits das Erfurter Landgericht und das Oberlandesgericht in Jena wiesen ihre Klage zurück. Nach dem Bundesgerichtshof kann der Konzern Google nur in einzelnen Fällen rechtlich belangt werden. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn Google unberechtigt hochgeladene Bilder bei Suchanfragen präsentiert. Jedoch liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn sich Google dessen auch bewusst sei. Wenn kein ausdrückliches Nein durch den Urheber von Werken an Google übermittelt wird, werden durch die Mini-Abbildungen keine Urheberrechte verletzt. Bisher äußerte sich weder die Weimarer Künstlerin noch ihre Galeristin zum Urteil.