Nach einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg übernimmt Google für die Inhalte von Suchergebnissen keine Haftung. Die Entscheidung der Richter bezieht sich auf die Snippets. Mit der Entscheidung beendete das OLG Hamburg einen Rechtsstreit, der sich über den Zeitraum von fünf Jahren erstreckte. Wie die Richter betonten, sei es für jeden Nutzer verständlich, dass es nicht die Aufgabe und vor allem auch nicht der Zweck einer Suchmaschine ist, eigene Äußerungen zu erstellen. Die Funktion von Google besteht nach Angaben des Gerichts ausschließlich darin, der Nachweisfunktion für das Auffinden von fremden Informationen nachzukommen. Das Urteil wurde am 26. Mai 2011 gefällt. In dem vorliegenden Fall hatte ein Geschäftsführer eines Unternehmens geklagt, das Kapitalanlagen vermittelt.

Aktueller Fall

Im Internet wurde mit Blick auf das Unternehmen des Klägers mehrfach behauptet, dass durch dieses Schrottimmobilien vermittelt werden. Per einstweiliger Verfügung wollte der Kläger beim LG Hamburg erreichen, dass von Google insgesamt vier Suchergebnisse aus einem Finanzforum im Internet nicht mehr angezeigt werden. Zudem sollte die Suchmaschine grundsätzlich verhindern, dass der Name des Klägers bei Suchergebnissen auftaucht, in denen Worte wie Immobilienbetrug oder Machenschaften zu finden waren. Dies sollte zumindest dann der Fall sein, wenn sich anhand der Ergebnisse erkennen lässt, dass eine solche Handlung durch den Kläger nicht erfolgte. In der Vergangenheit wurde der Kläger jedoch mehrfach von den Käufern seiner Häuser verklagt. Er soll Immobilien zu teuer oder auch in einem mangelhaften Zustand veräußert haben. Wie die Richter des OLG Hamburgs nun betonten, haben die Suchergebnisse, die von Seiten des Klägers beanstandet wurden, keinerlei ehrverletzende Inhalte besessen. Über sie wird lediglich eine fremde Meinungsäußerung verbreitet. Von dieser hat sich nach Erklärungen der Richter Google ausreichend distanziert.

Verbreitung der Informationen war zulässig

Die Verbreitung dieser Informationen wurde von den Richtern als zulässig bewertet. Die Richter betonten, dass Google im aktuellen Fall auch nicht als sogenannter Störer haften kann. Bei der Anzeige der Suchergebnisse an sich handelt es sich nicht um eine undifferenzierte unwahre Tatsachenbehauptung. Gleichzeitig kann sie nicht als unwahre Meinungsäußerung über den Kläger angesehen werden. Nach Ansicht der Richter gehen die Nutzer davon aus, dass die Suchergebnisse lediglich die Äußerungen des jeweiligen Betreibers der Seiten sind. Demnach ist ihnen auch bewusst, dass es sich bei den angezeigten Suchergebnissen lediglich um Inhalte handelt, die von indexierten fremden Internetseiten stammen. Der Kläger vertrat während der Verhandlung die Meinung, dass die Suchergebnisse mit Schlagzeilen gleichgesetzt werden können.