Es ist eine Seltenheit, dass sich der Bundesgerichtshof mit der Suchmaschinenoptimierung auseinandersetzt. Mit einem aktuell getroffenen Urteil schränkt der BGH nun jedoch die Möglichkeiten, die in Verbindung mit der SEO vorhanden sind, ein. Bereits am 4. Februar 2010 haben sich die Richter des BGH für eine starke Einschränkung der SEO-Möglichkeiten entschieden. Bis zu diesem Urteil galten die Richtlinien, die durch die Betreiber der Suchmaschinen festgelegt wurden, als die Grenzen des Zulässigen. Im aktuellen Fall wurde der Betreiber eines Online-Shops aufgrund einer Markenrechtsverletzung verurteilt. Die Richter erklärten, dass die Verwendung des Markennamens in der Kopfzeile einer Produktseite und die Beeinflussung der Ergebnisse von Auswahlverfahren eine markenmäßige Verwendung sind. Infolge dessen lag eine Markenrechtsverletzung durch den Shopbetreiber vor. Wie das Urteil genau zustande kam und wie sich der aktuelle Fall im Detail gestaltete, möchten wir heute klären.
Im aktuellen Fall klagte der Inhaber der Wortmarke Power Ball gegen einen Shopbetreiber. Die Wortmarke ist unter anderem für verschiedene Sport- und Turnartikel geschützt. Der Betreiber des Online Shops hatte eine interne Suchmaschine eingebunden, die so gestaltet war, dass bei der Eingabe der Bezeichnung Powerball verschiedene Produkte angezeigt wurden. Dabei wurde bei der Ergebnisanzeige die Phrase „Suchanfrage erfolgreich: Powerball 88 Produkte mit FactFinder gefunden“ angezeigt. Zu den Ergebnissen gehörten überwiegend Produkte, die durch den Shopbetreiber angeboten wurden. Darunter waren zahlreiche Fitnessbälle. Auf den einzelnen Produktseiten fand sich in der Kopfzeile die Bezeichnung Powerball. Aufgrund dieser Begriffsverwendung erschien der Online Shop auch bei Suchanfragen, die über Google mit dem Begriff gestartet wurden.
Der Inhaber der Marke Power Ball sah sowohl den Internetauftritt des Shops als auch die Beeinflussung des Ergebnisses in Bezug auf die Suchmaschine Google als nicht rechtens an und klagte gegen den Betreiber des Shops. Nun wurde der Betreiber auch vom BGH aufgrund einer Markenrechtsverletzung verurteilt. Der Betreiber konnte die Richter nicht davon überzeugen, dass sich die Bezeichnung ausschließlich auf die Merkmale oder die Eigenschaften eines Fitnessballs bezieht. Grundsätzlich haben die Richter mit dieser Entscheidung die Möglichkeiten der SEO eingeschränkt. Aus diesem Grund sollte bei der Verwendung von Marken in Bezug auf die eigene Website und die Suchmaschinenoptimierung Vorsicht ein stetiger Begleiter sein. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, durch die Markennamen verwendet werden dürfen, bezieht sich ausschließlich auf das Keyword-Advertising. Diese Liberalisierung, die durch die Richter beschlossen wurde, gilt jedoch nicht in Bezug auf SEO-Maßnahmen.