Die Suchmaschinenoptimierung ist bis heute ein Gebiet, mit dem sich Deutschlands Gerichte nur selten befassen. Die Gründe dafür mögen sicherlich verschieden sein. Doch noch immer handelt es sich bei der SEO um ein Segment, mit dem sich nur wenige auseinandersetzen und das auch nur vergleichsweise wenigen bekannt ist. Nun hat sich das Landgericht Amberg mit der Thematik Backlinks auseinandergesetzt und kam zu einem Urteil, das in unserer Branche mit Sicherheit auf Interesse stoßen wird. Immerhin sind Backlinks auch weiterhin schlichtweg ein unverzichtbarer Bestandteil der Suchmaschinenoptimierung. So ist es durchaus möglich, dass Backlinks unter gewissen Voraussetzungen Persönlichkeitsrechte verletzten. Zu diesem Ergebnis kamen die Richter des Landgerichts.
In dem aktuellen Fall postete ein SEO-Dienstleister über das vereinbarte Setzen von Backlinks hinaus Kommentare in verschiedenen Blogs. Der Auftraggeber des Dienstleisters klagte darauf wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. In dem aktuellen Fall sollte ein SEO-Dienstleister im Rahmen eines Linkbuilding-Service Vertrags über ein Zeitfenster von insgesamt drei Monaten bis Ende Januar dieses Jahres jeweils 228 Backlinks setzen. Ziel war die Verbesserung des Rankings bei Google. Der Preis für das Setzen der Backlinks belief sich auf 177,00 Euro. Der SEO-Dienstleister setzte bis zum Ende der Laufzeit, die vereinbart wurde, ausschließlich 349 Links. Bis April 2012 setzte er schließlich die restlichen Backlinks. Hierfür verfasste er in Blogs eigenmächtig Kommentare. Diese versah er mit dem erforderlichen Backlink der Webseite seines Kunden. Sein Auftraggeber untersagte ihm im Folgenden das Setzen weiterer Backlinks. Gleichzeitig forderte er ihn ebenso zur Abgabe von einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Mit der Unterlassungserklärung hat sich der Auftraggeber jedoch nicht zufrieden gegeben. Er hat darüber hinaus verlangt, dass die Einträge mit Link, die von dem SEO-Dienstleister vorgenommen wurden, entfernt werden. Die Entfernung der vorgenommenen Einträge bezog sich auf jene, die nach dem 31. Januar 2012 gesetzt wurden. Des Weiteren wurde die Rückzahlung der vollständigen Vergütung verlangt. Der Auftraggeber begründet dies damit, dass die Backlinks auf Webseiten gesetzt wurden, die themenfremd sind. Aus diesem Grund sollen sie angeblich wertlos sein. Das Landgericht Amberg entschied, dass der SEO-Dienstleister ausschließlich dazu verpflichtet ist, die geposteten Kommentare in den Blogs zu beseitigen. Gleiches gilt für die Backlinks der Kommentare, wenn diese an sich nicht entfernt werden können. Der Kunde wird nach Ansicht der Richter durch die erfundenen Kommentare in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Durch die Kommentare wird der Eindruck erweckt, dass sie von dem Auftraggeber stammen und er der Urheber ist.