Die Bundesländer haben sich in den vergangenen Wochen für den neuen Jugendmedienschutzstaatsvertrag entschieden. Die damit verbundenen Regelungen werden im Januar 2011 in Kraft treten. Mit Bekanntwerden des JMStV wurde es unruhig in der deutschen Bloggerszene. Viele kritisieren den JMStV, andere haben bereits die Konsequenzen gezogen. Manch einer dürfte aber auch von den neuen Regelungen noch nichts gehört haben. Während die Betreiber von VZlog in den vergangenen Tagen die Schließung des Blogs zum Jahresende bekanntgegeben haben, haben andere ihr Angebot bereits aus dem Netz genommen. Doch nicht alles, was in Verbindung mit dem JMStV die Runde macht, entspricht auch der Wahrheit. Grund genug, um einmal genauer hinzuschauen und die Frage zu klären, auf was Blogger ab Januar 2011 achten müssen.

Wen betrifft der JMStV nicht?

Grundsätzlich muss beachtet werden, dass die Regelungen des JMStV nicht jedes Blog betreffen. Blogger, die keine Themen anbieten, die für unter 16-Jährige ungeeignet sind, müssen nicht auf die neuen Regelungen achten. Gleiches gilt für Blogs, die sich mit tagesaktuellen Themen in redaktioneller Form auseinandersetzen. Auch sie sind von den Regeln des JMStV nicht betroffen. Ein anderes Bild zeigt sich bei sämtlichen Internetangeboten, die mit jugendgefährdenden Inhalten ausgestattet sind. Ihnen wird durch den neuen Staatsvertrag eine Sendezeit auferlegt. Diese soll ähnlich dem TV-Programm gestaltet sein. Blogger, die diese Sendezeit umgehen möchten, müssen eine Alterskennzeichnung auf der Seite integrieren. Diese muss darüber Auskunft geben, ob die Inhalte für Nutzer ab 18 oder ab 16 Jahren geeignet sind. Sämtliche andere Alterskennzeichnungen ab null, sechs oder 12 Jahren sind ausschließlich bei einzelnen Seiten erforderlich. Dabei handelt es sich um Blogs, die sich explizit mit Themen für Kinder auseinandersetzen. Sind einzelner dieser Themen nur für Kinder ab einem Alter von 12 Jahren geeignet, müssen diese auch entsprechend gekennzeichnet sein.

Jugendschutzbeauftragter muss angegeben werden

Des Weiteren schreibt der JMStV  vor, dass ein Jugendschutzbeauftragter auf der Seite angegeben werden muss. Dies gilt für alle diejenigen, die nicht nur auf privater Ebene für Themen schreiben. Der Jugendschutzbeauftragte muss auf dem Blog an geeigneter Stelle mit E-Mail-Adresse genannt werden. Dafür sieht der JMStV unter anderem das Impressum vor. Diese Regelung sollte Blogger aber nicht vor ein zu großes Problem stellen. Ein Jugendschutzbeauftragter muss laut Staatsvertrag zwar über entsprechende Kenntnisse verfügen, muss diese aber nicht nachweisen. Auch wenn die Regelungen des JMStV nicht für jeden Blogger gelten, geht der Staatsvertrag mit einem enormen bürokratischen Aufwand einher.